Verfahren zur Erlangung der Staatsbürgerschaft durch Geburt aufgrund der Herkunft, wenn beide Elternteile Staatsbürger der Republik Kosovo sind
Die Staatsbürgerschaft der Republik Kosovo wird durch die Geburt erworben, wenn zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes beide Elternteile Staatsbürger der Republik Kosovo sind.
Wenn der Geburtsort des Kindes und der Wohnort der Eltern derselbe sind, erfolgt die Eintragung der Staatsbürgerschaft von Amts wegen durch den Zivilstandsbeamten der jeweiligen Gemeinde. Die Eintragung der Staatsbürgerschaft des Kindes, wenn der Geburtsort des Kindes und der Wohnort der Eltern unterschiedlich sind, erfolgt auf Antrag der Partei (Eltern oder Erziehungsberechtigten) am Wohnort der Eltern.
Dem Antrag sind folgende Nachweise beizufügen:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Bescheinigung aus dem Personenstandsregister oder ein anderer gültiger Nachweis über die Staatsbürgerschaft der Eltern im Kosovo.
Verfahren zur Erlangung der Staatsbürgerschaft durch Geburt im Kosovo, wenn ein Elternteil kosovarischer Staatsbürger ist
ebenfalls PassgerätDer Antrag auf Eintragung der Staatsbürgerschaft durch Geburt im Kosovo, wenn ein Elternteil die Staatsbürgerschaft des Kosovo besitzt, wird je nach Wohnort des Antragstellers persönlich oder bei Minderjährigen über einen Elternteil beim städtischen Zivilstandsamt der Republik Kosovo eingereicht.
Dem Antrag sind folgende Nachweise beizufügen:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Bescheinigung aus dem Personenstandsregister oder ein anderer gültiger Nachweis über die Staatsbürgerschaft der Eltern im Kosovo.
- Einwilligung des Kindes, das älter als 14 bis 18 Jahre ist.
- Die schriftliche Zustimmung der Eltern anderer Staatsangehörigkeit, die in diesem Fall von der Staatsbürgerschaftskommission des Innenministeriums beglaubigt wird, stellt sicher, dass das Kind nicht staatenlos bleibt, wenn der betreffende Elternteil seine Zustimmung nicht gibt.
Das Verfahren zur Erlangung der Staatsbürgerschaft gilt, wenn das Kind außerhalb des Kosovo geboren wurde und der andere Elternteil eine unbekannte oder staatenlose Staatsbürgerschaft besitzt
Registrierung der Staatsbürgerschaft, wenn das Kind außerhalb des Kosovo geboren ist und ein Elternteil die Staatsbürgerschaft des Kosovo besitzt, während der andere Elternteil unbekannter oder staatenloser Staatsbürgerschaft ist, wird der Antrag je nach Wohnort des Antragstellers persönlich oder bei Minderjährigen über einen Elternteil eingereicht Städtisches Zivilstandsamt der Republik Kosovo.
Dem Antrag sind folgende Nachweise beizufügen:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Die Bescheinigung aus dem Personenstandsregister des Elternteils oder ein sonstiger Nachweis seiner Staatsbürgerschaft im Kosovo.
- Die Einwilligung des Kindes, das älter als 14 bis 18 Jahre ist.
- Die schriftliche Einwilligung des Elternteils, der nicht die kosovarische Staatsbürgerschaft besitzt, beglaubigt, in diesem Fall von der Staatsbürgerschaftskommission des Innenministeriums, stellt sicher, dass das Kind nicht staatenlos bleibt, wenn der betreffende Elternteil seine Staatsbürgerschaft nicht abgibt Zustimmung.
Das Verfahren zum Erwerb der Staatsbürgerschaft, wenn das Kind außerhalb des Kosovo geboren ist und der andere Elternteil eine andere Staatsbürgerschaft besitzt, beide Elternteile jedoch schriftlich zustimmen, dass das Kind die Staatsbürgerschaft des Kosovo erwirbt.
Der Antrag auf Eintragung der Staatsbürgerschaft wird, wenn das Kind außerhalb des Kosovo geboren ist und der andere Elternteil eine andere Staatsbürgerschaft besitzt, aber beide Elternteile schriftlich zustimmen, dass das Kind die Staatsbürgerschaft des Kosovo erwirbt, von einem Elternteil entsprechend dem Wohnort des Antragstellers bei der Gemeinde eingereicht Amt für Zivilstand der Republik Kosovo. Von dieser Regelung muss vor Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes Gebrauch gemacht werden.
Dem Antrag sind folgende Nachweise beizufügen:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Die Bescheinigung aus dem Personenstandsregister des Elternteils oder ein sonstiger Nachweis seiner Staatsbürgerschaft im Kosovo
- Durch die beglaubigte schriftliche Einwilligung der Eltern, in diesem Fall durch die Staatsbürgerschaftskommission des Innenministeriums, wird sichergestellt, dass das Kind nicht staatenlos bleibt, wenn der betreffende Elternteil seine Einwilligung nicht erteilt.
Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Geburt im Hoheitsgebiet der Republik Kosovo
In Fällen, in denen das Kind im Hoheitsgebiet der Republik Kosovo aufgefunden wurde oder dort als Kind unbekannter Eltern geboren wurde, erwirbt es mit der Eintragung in das Geburtenregister die Staatsbürgerschaft der Republik Kosovo und wird offiziell im Staatsbürgerschaftsregister eingetragen.
Das Verfahren zur Erlangung der Staatsbürgerschaft, wenn das Kind im Kosovo geboren wird und die Eltern eine andere Staatsbürgerschaft, aber eine gültige Aufenthaltserlaubnis im Kosovo besitzen
In Fällen, in denen das Kind im Hoheitsgebiet der Republik Kosovo geboren wird, während seine Eltern eine andere Staatsbürgerschaft, aber eine gültige Aufenthaltserlaubnis in der Republik Kosovo besitzen, kann das Kind mit Zustimmung beider Elternteile die Staatsbürgerschaft des Kosovo erwerben.
Dem Antrag auf Erlangung der Staatsbürgerschaft sind beizufügen:
• Geburtsurkunde des Kindes
• Kopien der Ausweisdokumente und gültiger Wohnsitznachweis in der Republik Kosovo für beide Elternteile.
ebenfalls Verfahren zum Verlust der kosovarischen Staatsbürgerschaft• Die schriftliche Zustimmung der zertifizierten Eltern, in diesem Fall der Staatsbürgerschaftskommission des Innenministeriums, stellt sicher, dass das Kind nicht staatenlos bleibt, wenn einer der Elternteile die Zustimmung nicht erteilt.
Antragsverfahren zur Erlangung der kosovarischen Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung
Der Antrag auf Erwerb der kosovarischen Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung wird von der volljährigen ausländischen Person persönlich beim Zivilstandsamt entsprechend dem Wohnort des Antragstellers in der Republik Kosovo eingereicht.
Dem Antrag sind folgende Nachweise beizufügen:
- Geburts- und Heiratsurkunde für Verheiratete
- Nachweis einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis für 5 Jahre
- Nachweis, dass er allen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen ist (Beweis der Steuerverwaltung des Kosovo und des städtischen Amtes für Grundsteuer über die Erfüllung der Steuerpflichten).
- Nachweis über einen angemessenen Wohnsitz des Antragstellers und seiner Angehörigen
- Dokument zum Nachweis grundlegender Kenntnisse in einer der Amtssprachen
- Beweise dafür, dass gegen ihn keine strafrechtlichen Ermittlungen laufen und dass er nicht wegen einer Straftat verurteilt wurde, die vom zuständigen Gericht der Republik Kosovo und der Polizei des Kosovo erlassen wurde. Sowie die zuständige Stelle des ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, oder des Staates, in dem er/sie seinen letzten Wohnsitz hatte, der nicht älter als 6 Monate sein darf.
- Bescheinigung der Kosovo-Polizei
- Nachweis, dass er über ausreichende materielle Mittel verfügt, um für sich und die Personen, für deren Unterhalt er aufkommt, ohne Inanspruchnahme sozialer Systeme zu sorgen
- Gültiges Ausweisdokument in beglaubigter Kopie mit deutlich sichtbarem Lichtbild des Inhabers.
- Schriftliche eidesstattliche Erklärung, die die Verfassungs- und Rechtsordnung der Republik Kosovo anerkennt
- Verwaltungssteuer bei Gewinn in Höhe von 150 Euro.
Antragsverfahren zur Erlangung der kosovarischen Staatsbürgerschaft mit Einbürgerung des Ehegatten
Der Antrag einer ausländischen Person, die der Ehegatte eines kosovarischen Staatsbürgers ist, auf Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung wird je nach Wohnort des Antragstellers in der Republik Kosovo persönlich oder über den gesetzlichen Vertreter beim Amt für Personenstand eingereicht .
Dem Antrag sind beizufügen:
- Geburts- und Heiratsurkunde, die eine mindestens dreijährige gültige eheliche Beziehung mit dem kosovarischen Staatsbürger nachweist.
- Nachweis über einen rechtmäßigen Aufenthalt in der Republik Kosovo seit mindestens einem Jahr vor Einreichung des Antrags.
- Nachweis, dass er allen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen ist (Nachweis der Steuerverwaltung des Kosovo und des städtischen Grundsteueramts über die Erfüllung der Steuerpflichten).
- Beweise dafür, dass gegen ihn nicht ermittelt wird und dass er nicht wegen einer Straftat verurteilt wurde, die vom zuständigen Gericht der Republik Kosovo und der Polizei des Kosovo erlassen wurde. Sowie die zuständige Stelle des ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, oder des Staates, in dem er seinen letzten Wohnsitz hatte, der nicht älter als 6 Monate sein darf.
- Bescheinigung der Kosovo-Polizei
- Der Nachweis, dass er über ausreichende materielle Mittel verfügt, um für seinen Lebensunterhalt und die Personen, für deren Unterhalt er aufkommt, ohne Inanspruchnahme sozialer Systeme zu sorgen.
- Gültiges Ausweisdokument.
- Schriftliche eidesstattliche Erklärung, die die Verfassungs- und Rechtsordnung der Republik Kosovo anerkennt
- Verwaltungssteuer bei Gewinn in Höhe von 150 Euro
Antragsverfahren für den Erwerb der kosovarischen Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung des minderjährigen Kindes der eingebürgerten Person
Das minderjährige Kind unter 18 Jahren des Einbürgerungsantragstellers erwirbt die Staatsbürgerschaft der Republik Kosovo durch Einbürgerung auf der Grundlage der Einbürgerung seiner Eltern. Die Einreichung des Antrags für den Minderjährigen muss dem Einbürgerungsantrag des Elternteils beigefügt sein und von seinem Elternteil oder über den gesetzlichen Vertreter beim Zivilstandsamt der Gemeinde eingereicht werden, in der der Antragsteller wohnt.
Dem Antrag sind folgende Nachweise beizufügen:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Gültige amtliche Dokumente der Eltern, die deren Identität belegen
- Einwilligung des Kindes, das älter als 14 bis 18 Jahre ist
- Bestätigte schriftliche Einwilligung der Eltern
- Verwaltungssteuer in Höhe von 50 Euro.
Dieses Verfahren gilt auch für angepasste Minderjährige.
Antragsverfahren zur Erlangung der Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung der Person, die die Staatsbürgerschaft des Kosovo verloren hat
Der Antrag auf Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung der Person, die die Staatsbürgerschaft des Kosovo mit der Entlassung aus der Staatsbürgerschaft verloren hat, wird persönlich oder bei Minderjährigen über einen Elternteil beim Amt für Personenstand eingereicht, je nachdem, wo der Antragsteller seinen letzten Wohnsitz hatte die Republik Kosovo
Dem Antrag sind folgende Nachweise beizufügen:
ebenfalls
Serbische Staatsbürger akzeptieren Erleichterungen im Zusammenhang mit dem Ausländergesetz.
- Geburtsurkunde
- Die Bescheinigung aus dem Personenstandsregister des Elternteils
- Kopien der Ausweisdokumente beider Eltern
- Nachweis, dass er allen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen ist (Nachweis der Steuerverwaltung des Kosovo und des städtischen Grundsteueramts über die Erfüllung der Steuerpflichten).
- Beweise dafür, dass gegen ihn nicht ermittelt wird und dass er nicht wegen einer Straftat verurteilt wurde, ausgestellt vom zuständigen Gericht der Republik Kosovo sowie von der zuständigen Stelle des ausländischen Staates, dessen Staatsbürger der Antragsteller ist, oder des Staates, in dem der Antragsteller Staatsbürger ist er/sie hat den letzten Wohnsitz und darf nicht älter als 6 Monate sein.
- Bescheinigung der Kosovo-Polizei
- Der Nachweis, dass er über ausreichende materielle Mittel verfügt, um für seinen Lebensunterhalt und die Personen, für deren Unterhalt er aufkommt, ohne Inanspruchnahme sozialer Systeme zu sorgen.
- Schriftliche eidesstattliche Erklärung, die die Verfassungs- und Rechtsordnung der Republik Kosovo anerkennt
- Bestätigte schriftliche Einwilligung der Eltern
- Einwilligung des Kindes, das älter als 14 bis 18 Jahre ist
- Die Verwaltungssteuer beträgt 150 Euro, für Minderjährige 50 Euro.
Antrag bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Republik Kosovo
In Fällen, in denen der Antragsteller seinen Wohnsitz außerhalb der Republik Kosovo hat, kann der Antrag bei den diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Republik Kosovo eingereicht werden, die für den Wohnsitz des Antragstellers zuständig sind. Die diplomatische oder konsularische Vertretung hat die Pflicht, das eingereichte Ersuchen an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Auf der Grundlage des Antrags können Konsularbeamte das Innenministerium bei der Beschaffung von Beweisen im Zusammenhang mit dem Antrag gemäß ihren Befugnissen unterstützen, die sich aus dem Gesetz über den konsularischen Dienst der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Republik Kosovo ergeben. Die Prüfung und Entscheidung des Antrags unterliegt den in der Verwaltungsanweisung sowie anderen Anweisungen des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft des Kosovo festgelegten Verfahren.