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Der Oberste Gerichtshof hat die Gebühr von 3 Euro für die Begleitung von Patienten im UCCK abgeschafft.

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Das Urteil des Obersten Gerichtshofs besagt, dass Zuzahlungen nur von Personen erhoben werden dürfen, die direkte Leistungsempfänger einer Gesundheitsleistung sind – ein Kriterium, das Begleitpersonen nicht erfüllen. Das Gericht stellte fest, dass das Gesundheitsministerium mit der Verwaltungsvorschrift seine rechtlichen Befugnisse überschritten und eine neue finanzielle Verpflichtung ohne klare Rechtsgrundlage geschaffen hat, was gegen den Rechtsgrundsatz verstößt.

Der Oberste Gerichtshof hat die Gebühr von 3 Euro für Begleitpersonen über 15 Jahren von Patienten während ihres Aufenthalts im Universitätsklinikum des Kosovo (UCCK) für rechtswidrig erklärt und damit die Verwaltungsvorschrift Nr. 03/2024 über Zuzahlungen im Gesundheitswesen teilweise aufgehoben.

Die Entscheidung erfolgte im Anschluss an eine Klage des Kosovo-Instituts für Justiz (KIJ) gegen das Gesundheitsministerium (MoH), in der die Rechtmäßigkeit von Bestimmungen angefochten wurde, die eine Zahlung von 3 Euro pro Tag des Krankenhausaufenthalts für Begleitpersonen von Patienten über 15 Jahren vorsahen.
Laut KLI definiert das Gesundheitsgesetz die Zuzahlung als Zahlung für Gesundheitsleistungen durch die Personen, die diese in Anspruch nehmen, während Begleitpersonen nicht als Leistungsempfänger von Gesundheitsleistungen gelten können, da sie keine medizinische Behandlung oder diagnostische und Rehabilitationsleistungen erhalten.

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Der Oberste Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass die beanstandeten Bestimmungen keine ausreichende Rechtsgrundlage hatten und den Begriff der „Zuzahlung“ unangemessen ausweiteten.

„Nach Prüfung der Beweislage und der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen kam der Oberste Gerichtshof zu dem Schluss, dass die beanstandeten Bestimmungen keine ausreichende Rechtsgrundlage besitzen und der Begriff der Zuzahlung durch sie unzulässig ausgeweitet wurde. Im Urteil betont der Oberste Gerichtshof, dass eine Zuzahlung nur von Personen erhoben werden darf, die unmittelbare Leistungsempfänger einer Gesundheitsleistung sind. Nach Ansicht des Gerichts erfüllt die Begleitperson dieses Kriterium nicht, da ihre Anwesenheit in der Gesundheitseinrichtung der Unterstützung des Patienten und nicht dem Bezug von Gesundheitsleistungen dient“, heißt es in der Entscheidung.

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs besagt, dass Zuzahlungen nur von Personen erhoben werden können, die direkte Leistungsempfänger einer Gesundheitsleistung sind – ein Kriterium, das Begleitpersonen nicht erfüllen.

Das Gericht stellte außerdem fest, dass das Gesundheitsministerium mit dieser Verwaltungsanweisung seine rechtlichen Befugnisse überschritten hat.

„Der Oberste Gerichtshof stellte außerdem fest, dass das Gesundheitsministerium mit der Verwaltungsvorschrift Nr. 03/2024 die ihm durch das Gesundheitsgesetz eingeräumte rechtliche Befugnis überschritten und eine neue finanzielle Verpflichtung ohne klare Rechtsgrundlage geschaffen hat, was gegen den Rechtsgrundsatz verstößt. Die Gebührenpflicht für Begleitpersonen verletzt das Recht der Bürger auf gleichberechtigten und wirksamen Zugang zur Gesundheitsversorgung, insbesondere angesichts der gängigen Praxis in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, wo die Anwesenheit von Familienangehörigen oft ein tatsächliches Bedürfnis nach Unterstützung für die Patienten während des Krankenhausaufenthalts darstellt“, heißt es in der Entscheidung.

Laut Urteil verstößt die Gebührenpflicht für Begleitpersonen gegen das Recht der Bürger auf einen gleichberechtigten und effektiven Zugang zur Gesundheitsversorgung, insbesondere da die Anwesenheit von Familienangehörigen oft notwendig ist, um Patienten während des Krankenhausaufenthalts zu unterstützen.

„Aus Sicht der in Artikel 4 des Gesetzes Nr. 04/L-125 über das Gesundheitswesen garantierten Bürgerrechte stellt die Erhebung einer Gebühr für Begleitpersonen einen ungerechtfertigten Eingriff in die effektive Ausübung des Rechts auf Gesundheitsversorgung dar. Dieser Artikel verlangt, dass die Umsetzung des Gesetzes unter Achtung der Menschenwürde und der in der Verfassung und in internationalen Übereinkommen garantierten Grundrechte erfolgt, was auch die Gewährleistung eines tatsächlichen und nicht nur formalen Zugangs zu Gesundheitsleistungen einschließt“, heißt es im Urteil des Obersten Gerichtshofs. „In diesem Zusammenhang stellt die Auferlegung einer finanziellen Verpflichtung für die Begleitperson eine direkte wirtschaftliche Belastung für die Familien der Patienten dar, die im Gesetz nicht vorgesehen ist und in keinem Zusammenhang mit dem Erhalt einer Gesundheitsleistung steht. Diese Belastung kann daher die Anwesenheit der Begleitperson beeinträchtigen und indirekt das Wohlbefinden und die angemessene Behandlung des Patienten gefährden, insbesondere bei älteren Menschen, Patienten mit Behinderungen oder solchen, die auf kontinuierliche Pflege angewiesen sind.“

Das Gericht hat betont, dass Satzungen mit dem Gesetz übereinstimmen müssen und keine neuen Tarifkategorien oder finanziellen Verpflichtungen schaffen dürfen, die im Gesetz nicht vorgesehen sind.

Die Gebühr von 3 Euro wurde im Februar dieses Jahres eingeführt und basiert auf der Verwaltungsvorschrift über Zuzahlungen für Gesundheitsleistungen, die im Jahr 2024 in Kraft trat.

Die Zahlung, die in der Verwaltungsvorschrift über Zuzahlungen für Gesundheitsleistungen festgelegt wurde und im Jahr 2024 in Kraft trat, wurde Anfang Februar eingeführt.

Patientenverbände äußerten Bedenken hinsichtlich dieser Vergütung und betonten, dass es sich bei der Begleitperson nicht um einen Besucher, sondern oft um einen notwendigen Bestandteil der Patientenversorgung handele.