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Arberi

KKSUK schreibt die Ausschreibung erneut aus, ohne die von der PRB geforderten Änderungen vollständig umzusetzen.

Das Universitätsklinikum für Zahnmedizin des Kosovo hat die Ausschreibung für die Lieferung von zahnärztlicher und Laborausrüstung im Wert von ca. 2 Millionen Euro erneut veröffentlicht.

Die Vergabeprüfungsstelle hatte nach zwei Beschwerden von Wirtschaftsteilnehmern beschlossen, die Ausschreibungsunterlagen aufgrund der festgestellten Verstöße zu ändern.

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Das Beschaffungsamt der KKSUK teilte KOHĪN mit, dass der PRB-Auftrag vollständig umgesetzt wurde.

Die neu ausgeschriebene Ausschreibungsunterlage entspricht jedoch nicht vollständig den Anforderungen der PRB. Eine dieser Anforderungen war die Aufteilung der Ausschreibung in separate Lose nach Ausrüstungskategorien. Auch nach der Neuausschreibung wurde diese Vorgabe vom Auftraggeber nicht umgesetzt.

Bei der ersten Ausschreibung hatte KKSUK die Bewerbungsfrist von 45 Tagen auf 15 Tage verkürzt. Das PRB kam zu dem Schluss, dass diese Vorgehensweise gegen die Artikel 44 und 46 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen verstößt, da keine gerechtfertigte Dringlichkeit vorlag und die vorhandenen Anlagen noch funktionsfähig waren.

Auch in der neuen Fassung wurde die Frist verkürzt, die Begründung der KCSUK für diese Verkürzung hat sich jedoch nicht geändert.

Auch die von den PRB-Experten geforderte Änderung – dass die Geräte vom selben Hersteller stammen sollten – wurde nicht vorgenommen. 

Obwohl vonseiten der Experten keine Einwände erhoben wurden, wurde das Kriterium der finanziellen Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer in den neuen Ausschreibungsunterlagen geändert.

Im vorherigen Dossier mussten die Betreiber den Bankumsatz der letzten drei Jahre nachweisen und Kontoauszüge im Wert des Doppelten des Ausschreibungswerts vorlegen. Im neuen Dossier beträgt der erforderliche Bankumsatz der letzten drei Jahre 400 Euro.

Unmittelbar nach Bekanntgabe dieser Ausschreibung wandte sich ein Wirtschaftsakteur mit einer E-Mail an die PRB, die KOHA vorliegt, und forderte eine Untersuchung dieser Beschaffungsaktivität.

„Die von der KKSUK vorsätzlich und entgegen einer offiziellen Entscheidung der PRB getroffenen Maßnahmen stellen ebenfalls einen Beweis für das Vorliegen einer unzulässigen Einflussnahme auf den Vergabeprozess im Sinne von Artikel 130 desselben Gesetzes dar“, heißt es unter anderem in der Beschwerde dieses Wirtschaftsteilnehmers.

KOHA hat die PRB gefragt, ob die von der KKSUK im ersten Fall festgestellten Verstöße Tatbestandsmerkmale einer Straftat darstellen. Die PRB erklärte, dass ihre Entscheidungen gemäß dem Gesetz über die gerichtliche Überprüfung von Verwaltungsverfahren vom zuständigen Gericht überprüft werden können.

Diese Ausschreibung sieht die Lieferung von 20 Arbeitstischen für Zahntechniker, 20 Laborstühlen sowie weiterer Ausrüstung vor.