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„Komed“ reicht Klage gegen die Entscheidung des PRB-Gremiums bezüglich der Ausschreibung für Hämodialyse ein.

Das Unternehmen Komed hat gegen die Entscheidung des Vergabeprüfungsgremiums bezüglich der Ausschreibung für die Lieferung von Hämodialysegeräten und -betten Einspruch erhoben. Das Gremium hatte die Entscheidung der UCCK bestätigt, mit der das Unternehmen MediHealth zum Gewinner erklärt worden war. Komed hat daraufhin Klage beim Handelsgericht eingereicht.

Das Gremium des Beschaffungsprüfungsamtes (PRB) hat die Entscheidung des Universitätsklinikums (UCCC) bestätigt, mit der die Firma „MediHealth“ zum Gewinner der Ausschreibung für die Lieferung von Geräten und Betten für die Hämodialyse erklärt wurde, obwohl die Staatsanwaltschaft Ermittlungen wegen des Verdachts der Dokumentenfälschung durchführt. 

Die Beschwerde wurde zunächst von den technischen Experten des PRB genehmigt, die eine erneute Bewertung der Ausschreibung beantragten. Anschließend beschloss das Gremium jedoch, die Beschwerden noch einmal zu prüfen, nachdem es festgestellt hatte, dass eine davon nicht vollständig geprüft worden war.

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Die Entscheidung des Gremiums wurde von der Firma „Komed“ angefochten, die beim Handelsgericht Klage einreichte.

In der eingereichten Klage hat das Unternehmen „Komed“ ein Gutachten beigefügt, aus dem hervorgeht, dass seine Eliminierung durch die UCCK mit der Begründung, es gäbe keine Obergrenze für die Blutdruckmessung, nicht gerechtfertigt war.

„Der technische Sachverständige erklärt, dass die Entscheidung des Auftraggebers QKUK, den Kläger auszuschließen, im Widerspruch zu den Kriterien der Ausschreibungsunterlagen, insbesondere Anlage 1, steht. Der im Angebot des Klägers, insbesondere im Gerätekatalog (Katalog 6), angegebene Messparameter (Systole) 40–260 mmHg wird nicht genannt. Die Spezifikationen und die Ersatzteilliste für Dialife auf Seite 4 geben ausdrücklich einen Blutdruckmessbereich von 0–300 mmHg an“, heißt es in der Klage.

Dieser Wirtschaftsteilnehmer behauptete außerdem, dass die UCCK die Dokumentation nicht ordnungsgemäß geprüft und keine zusätzlichen Informationen angefordert habe.

„In diesem Fall hat der Auftraggeber nicht nur die Unterlagen des Bewerbers nicht ordnungsgemäß geprüft, sondern auch keine zusätzlichen Informationen angefordert und entgegen den Tatsachen und geltendem Recht entschieden, das Angebot des Bewerbers auszuschließen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, zusätzliche Informationen anzufordern, wenn er anhand der Angebote nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob der Betreiber die Kriterien der Ausschreibungsunterlagen erfüllt“, heißt es in der Klage von „Komedi“.

Laut diesem Unternehmen wurde ihm die Akte des Gewinners nicht zur Verfügung gestellt, was darauf hindeutet, dass er die Bedingungen möglicherweise nicht erfüllt hat.

Die UCCK hatte „Komed“ ausgeschlossen, da keine Nachweise über die Installation der Geräte in drei Ländern vorlagen. Der Schweizer Hersteller „Dialife“ reagierte ebenfalls auf diese Entscheidung des PRB-Gremiums und erklärte, seine Spezifikationen gingen über die Ausschreibungsanforderungen hinaus.

Der Wert der Ausschreibung betrug 843 Tausend Euro. Das Gewinnerunternehmen „MediHealth“ bot 781 Tausend Euro, während „Komed“ 679 Tausend Euro bot.